Ausnahme der Maskenpflicht

Information vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit,
Pflege und Konsumentenschutz

Mit der am 25.11.2020 ausgegeben Novellierung der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV wurde unter folgender Ausnahmesachverhalt festgehalten.

528. Verordnung: Änderung der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV (1. COVID-19-NotMV-Novelle)—> § 15 Abs. 3 Z 4

https://www.ris.bka.gv.at/…/BGBL…/BGBLA_2020_II_528.html

27. Verordnung: 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-NotMV —> § 15 Abs. 3

https://www.ris.bka.gv.at/…/BGBLA…/BGBLA_2021_II_27.html

Eine Ausnahme von der Maskenpflicht für gehörlose und schwer hörbehinderte Menschen und ihre Kommunikationspartner. Sie kann durch den Behindertenpass mit den entsprechenden Zusatzeintragungen nachgewiesen werden und gilt so lange eine Kommunikation stattfindet. Ist die Kommunikation mit dem Gesprächspartner beendet so muss auch die Maske wieder getragen werden.

§15 Abs.3 Z4
Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für gehörlose und schwer hörbehinderten Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation.

Das Vorliegen eines Ausnahmegrunds ist auf Verlangen gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienst glaubhaft zu machen. Die Beibringung eines aktuellen Ärztlichen Attests ist im Fall von §15 Abs. 3 Z4 hinfällig.